Gesetzbuch

Rechtliche Grundlagen von Jugendinformationsdiensten

Jugendinformationsdienste als Teil Offener Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit stützen sich u.a. auf folgende rechtliche Grundlagen:

Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)

§ 11 Jugendarbeit, insbesondere nach (3) der Schwerpunkt 6. Jugendberatung
§ 13 Jugendsozialarbeit § 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

Grundgesetz

Artikel 5 – Recht auf Informationsfreiheit

UN-Konvention über die Rechte des Kindes

Artikel 12 – Berücksichtigung des Kindeswillens
Artikel 13 – Meinungs- und Informationsfreiheit
Artikel 17 – Zugang zu den Medien, Kinder- und Jugendschutz

Europäische Charta der Jugendinformation

Angenommen am 19. November 2004 auf der 15. Vollversammlung der European Youth Information and Counselling Agency (ERYICA) in Bratislava (Slowakische Republik)

Präambel
In einer komplexen Gesellschaft und in einem integrierten Europa, das viele Herausforderungen und Möglichkeiten mit sich bringt, sind der Zugang zu Informationen sowie die Fähigkeit, Informationen auszuwerten und zu nutzen, für junge Europäer und Europäerinnen wichtiger denn je. Jugendinformation kann ihnen helfen, ihre Wünsche zu verwirklichen, und ihre Partizipation als aktive Mitglieder der Gesellschaft fördern. Information sollte in einer Form zur Verfügung gestellt werden, die die Möglichkeiten der jungen Menschen erweitert und ihre Eigenständigkeit sowie die Übernahme von Verantwortung fördert.
Der Respekt gegenüber der Demokratie, den Menschenrechten und den Grundfreiheiten beinhaltet das Recht aller Jugendlichen, im Hinblick auf alle ihre Fragen und Bedürfnisse Zugang zu vollständiger, objektiver, verständlicher und zuverlässiger Information zu haben. Dieses Recht auf Information wurde in der “Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte”, im “Übereinkommen über die Rechte des Kindes”, in der “Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten” sowie in der “Empfehlung N° (90) 7 des Europarats zur Information und Beratung von Jugendlichen in Europa” anerkannt. Dieses Recht bildet auch die Basis der Aktivitäten der Europäischen Union im Bereich der Jugendinformation.

Einleitung
Allgemeine Jugendinformation deckt alle Themen ab, die Jugendliche interessieren, und kann ein großes Spektrum an Angeboten beinhalten: Information, Beratung, Anleitung, Unterstützung, Hilfestellung, Betreuung und Training, Vernetzung und Empfehlung von Fachstellen. Diese Aktivitäten können von Jugendinformationszentren oder von Jugendinformationsdiensten, die in anderen Strukturen angesiedelt sind, zur Verfügung gestellt werden oder durch Nutzung elektronischer und anderer Medien angeboten werden. Die Prinzipien dieser Charta sollen bei allen Formen der allgemeinen Jugendinformation angewandt werden. Sie stellen die Basis dar zur Einrichtung von Mindeststandards und Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen, die in allen Ländern vorgenommen werden sollen als Elemente eines umfassenden, schlüssigen und koordinierten Ansatzes der Jugendinformation, die Teil der Jugendpolitik ist.

Prinzipien
Die folgenden Prinzipien stellen Richtlinien für die allgemeine Jugendinformation dar, die das Recht der Jugendlichen auf Information gewährleisten sollen:

  1. Jugendinformationszentren und Jugendinformationsdienste stehen ausnahmslos allen Jugendlichen offen.
  2. Jugendinformationszentren und Jugendinformationsdienste sind bestrebt, allen Jugendlichen gleiche Zugangsmöglichkeiten zu den Informationen zu garantieren, ungeachtet ihrer Situation, ihrer Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Religion oder ihres sozialen Standes. Besondere Berücksichtigung finden hierbei benachteiligte Gruppen und Jugendliche mit besonderen Bedürfnissen.
  3. Jugendinformationszentren und Jugendinformationsdienste sollen leicht zugänglich sein, ohne dass eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich ist. Sie sollen so gestaltet sein, dass sie für junge Menschen attraktiv sind und eine freundliche Atmosphäre vermitteln. Die Öffnungszeiten orientieren sich an den Bedürfnissen der Jugendlichen.
  4. Die zur Verfügung gestellten Informationen basieren auf den Fragestellungen der Jugendlichen sowie dem wahrgenommenen Informationsbedarf. Sie decken alle Themenbereiche ab, die Jugendlichen interessieren könnten, und werden fortlaufend weiterentwickelt, um neue Themen einzubeziehen.
  5. Jede:r Nutzer:in wird als Individuum respektiert und die Beantwortung jeder Anfrage in personalisierter Form gehandhabt. Dies soll in einer Weise geschehen, die die Nutzer:innen befähigt, eigene Entscheidungen zu treffen, ihre Eigenständigkeit fördert und ihnen bei der Entwicklung ihrer Fähigkeiten hilft, Informationen auszuwerten und zu nutzen.
  6. Jugendinformationsdienste sind kostenlos.
  7. Informationen werden in einer Form bereitgestellt, die sowohl die Privatsphäre der Nutzer:innen als auch deren Recht auf Anonymität respektiert.
  8. Die Informationen werden von speziell dafür geschultem Personal in professioneller Form zur Verfügung gestellt.
  9. Die bereitgestellten Informationen sind vollständig, aktuell, präzise, zweckmäßig und benutzerfreundlich.
  10. Jegliche Anstrengung wird unternommen, um die Objektivität der zur Verfügung gestellten Informationen durch den Pluralismus und die Verifizierung der genutzten Quellen zu gewährleisten.
  11. Die angebotenen Informationen sind frei von jeglichem religiösen, politischen, ideologischen oder kommerziellen Einfluss.
  12. Jugendinformationszentren und Jugendinformationsdienste sind bestrebt, die größtmögliche Zahl von Jugendlichen zu erreichen, sich dabei effektiver und für verschieden Gruppen und Bedürfnisse geeigneter Formen zu bedienen und bei der Wahl ihrer Strategien, Methoden und Mittel kreativ und innovativ zu sein.
  13. Den Jugendlichen wird die Möglichkeit gegeben, sich in geeigneter Form an den verschiedenen Stufen der Jugendinformation zu beteiligen, sowohl auf lokaler, regionaler, nationaler als auch internationaler Ebene. Dies kann u. a. folgendes beinhalten: Feststellung des Informationsbedarfs, Aufbereitung und Bereitstellung von Informationen, Leitung und Auswertung von Informationsdiensten und -projekten sowie Peer-Group-Aktivitäten.
  14. Jugendinformationszentren und Jugendinformationsdienste arbeiten mit anderen Jugendeinrichtungen und Strukturen zusammen, besonders innerhalb des eigenen geographischen Gebietes, und vernetzen sich mit Personen und Trägern, die mit Jugendlichen arbeiten.
  15. Jugendinformationszentren und Jugendinformationsdienste helfen den Jugendlichen sowohl beim Zugang zu Informationen, die über moderne Informations- und Kommunikationstechnologien verbreitet werden, als auch ihre Fähigkeiten zu entwickeln, diese zu nutzen.
  16. Jeder Sponsor von Jugendinformationsarbeit darf in keiner Form Einwirkung nehmen, die das Jugendinformationszentrum oder den Jugendinformationsdienst an der Anwendung der Prinzipien dieser Charta hindert.

© ERYICA – 2004, Quelle: Jugendinfonetz

Jugendagenturen als Teil Offener Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit stützen sich auf folgende Grundlagen:

Jugendagenturen

Zentrale Zielsetzung einer regionalen Jugendagentur

Die Jugendagenturen sind ein wichtiges Element der Jugendinitiative Baden-Württemberg. Im Rahmen der Jugendagenturen erfolgt die Vernetzung jugendbezogener Ansätze sowie die Ausweisung von Anlaufstellen für die Jugendlichen zur umfassenden Information, Beratung und Begleitung vor allem im Hinblick auf die Sicherung der beruflichen Zukunft. Bei der Umsetzung jugendbezogener Aktivitäten im Rahmen der Jugendagenturen wird auf die vorhandene Strukturen und Träger vor Ort aufgebaut.

Empfehlungen der Jugendenquête-Kommission

Die regionale Jugendagentur wird von den Partnern im Jugendbereich auf Kreisebene gemeinsam getragen. Nach den Empfehlungen der Jugendenquête-Kommission des Landtages werden mit dem Aufbau einer Jugendagentur – je nach Situation vor Ort – folgende Ziele verfolgt:

– Festlegung einer Stelle mit koordinierender Funktion für die mitwirkenden Institutionen, die Jugendliche am Übergang von der Schule in die Arbeitswelt begleiten;
– Ausweisung von lokalen Anlaufstellen, die den Jugendlichen einen niederschwelligen Zugang in das Netzwerk Jugendagentur ermöglichen;
– Weiterentwicklung des aktuellen Beratungsangebotes;
– Flankierende Unterstützung benachteiligter Jugendlicher (Integration im Alltag) sowie strukturelle Hilfen am Übergang von der Schule in die Ausbildung und den Beruf (Betriebspraktika, Bewerbung, Kompetenztraining etc.);
– Förderung innovativer Kooperationsmaßnahmen an der Schnittstelle von Jugendarbeit-Schule-Wirtschaft;
– Bündelung jugendbezogener Informationsangebote auf regionaler und lokaler Ebene (Ausbildung, Beruf, Fortbildung, Qualifizierung etc.);
– Aufbau ehrenamtlicher Strukturen zur individuellen Begleitung (benachteiligter) Jugendlicher.“

Quelle: Hrsg. Ministerium für Kultus, Jugend und Sport, 01.09.2001

Qualipass Baden-Württemberg

Als Jugendagentur Stuttgart vertreiben wir den Qualipass in Stuttgart und sind Ansprechpartner für alle Fragen für das gesamte Stadtgebiet Stuttgart.

Fotonachweis:
cqf-avocat – pixabay.com, CC0

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